Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gkg/__37.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).