Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 5b

GKG
Rechtsbehelfsbelehrung
Stand 2026-01-27
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. (+++ § 5b: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 G 363-5 v. 23.7.2013 I 2586, 2655 idF d. Art. 12 G v. 5.12.2012 I 2418, dieser idF d. Art. 41 Nr. 2 G v. 23.7.2013 I 2586 +++)

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