Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.
§ 26a
GKG 2004Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Kostenhaftung
Stand 2026-05-06