Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gkg/__18.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).