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Jurafuchs

§ 35

GKG
Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand 2026-01-27
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

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