Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
§ 24
GKG 2004Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Kostenhaftung
Stand 2026-05-06