Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
§ 13
GKG 2004Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Vorschuss und Vorauszahlung
Stand 2026-05-06