Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 34

GKG
Wertgebühren
Stand 2026-01-27
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro  2 000   500 21,00 10 000 1 000 22,50 25 000 3 000 30,50 50 000 5 000 40,50200 00015 000140,00500 00030 000210,00  über 500 000 50 000  210,00 Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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