(1)
Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
1.
bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt und
2.
bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.
Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von den §§ 4 bis 8, 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden. Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.
(2)
In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.
(3)
Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Einzelnorm