(1)
Für kleine Lotterien und Ausspielungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.
(2)
Im Einzelfall kann eine kleine Lotterie oder Ausspielung untersagt werden, wenn
1.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2.
die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder
3.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der kleinen Lotterie oder Ausspielung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Einzelnorm