(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
2.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
3.
entgegen § 5 Absatz 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt oder das Betreten der Geschäftsräume und -grundstücke verwehrt,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 eine kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 11 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,
6.
entgegen § 10 Absatz 3 die Veranstaltung einer kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 11 Absatz 1) verstößt,
7.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis verstößt,
8.
entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler die für diese Tätigkeit geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere der bestellten Treuhänderin oder dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 2 Absatz 3 weiterleitet,
9.
gesperrte Spielerinnen oder gesperrte Spieler an Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. Gleiches gilt für die durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 458) geändert worden ist, ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist dem in § 8 Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen.
(4)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde. Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist die Ordnungsbehörde nach § 5 des Ordnungsbehördengesetzes; im Übrigen ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig.
Einzelnorm