Jurafuchs

§ 3

BbgGlüAG
Erlaubnis
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-03-05
(1)
Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler bedürfen für die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,
2.
die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,
3.
die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerinnen und die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden,
4.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genügt ist.
(2)
Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg oder durch die nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständige Behörde voraus.
(3)
In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzulegen:
1.
die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3.
die Form des Vertriebs,
4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
6.
bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter, an den zu vermitteln ist.
(4)
Der Erlaubnis bedürfen auch die Teilnahmebedingungen. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die
1.
Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
Kosten für die Teilnahme an einem Glücksspiel,
4.
Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
5.
Bekanntmachung der Gewinnentscheide und der Auszahlung der Gewinne und
6.
Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

Die Erlaubnis kann bestimmen, dass die Ziehung

1.
unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde stattfindet oder
2.
unter Aufsicht einer Notarin oder eines Notars oder einer von der Erlaubnisbehörde bestimmten Vertrauensperson stattfindet und die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Protokoll über die Ziehung bei der zuständigen Behörde einreicht.
(5)
In der Erlaubnis zum Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels wird die Veranstalterin oder der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 zur Zahlung einer Glücksspielabgabe an das Land Brandenburg oder zur zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages verpflichtet. Die Glücksspielabgabe beträgt 12,5 Prozent bei Sofortlotterien, im Übrigen 20 Prozent der Spieleinsätze. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine abweichende Glücksspielabgabe im Erlaubnisbescheid festlegen. Die Glücksspielabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung der Suchtprävention, Suchtberatung und gemeinnützigen Zwecken.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden bei ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.

Einzelnorm

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