Jurafuchs

§ 12

BbgGlüAG
Erlaubnisbehörden
Glücksspielaufsicht
Stand 2024-03-05
(1)
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels sind
1.
die amtsfreien Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung innerhalb der Gebietsgrenzen dieser Körperschaften stattfindet,
2.
die Landkreise als Kreisordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden, Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden oder mitverwalteten Gemeinden stattfindet,
3.
das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten stattfindet,
4.
das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung landesweit oder in mehreren Ländern stattfindet.
(2)
Zuständig für alle anderen Veranstaltungen und für die allgemeine Erlaubnis nach § 10 ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(3)
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(4)
Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 für Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler finden bei Erlaubnissen nach dem ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach dem Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.

Einzelnorm

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →