Jurafuchs

§ 8

BbgGlüAG
Suchtforschung
Jugendschutz, Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung
Stand 2024-03-05
(1)
Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.
(2)
Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

Einzelnorm

Meine Notizen

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