Jurafuchs

§ 2

BbgGlüAG
Organisationen und Umfang des staatlichen Glücksspielangebotes
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-03-05
(1)
Das Land Brandenburg ist zur Erfüllung der ordnungsrechtlichen Aufgabe gemäß § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, unbeschadet der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des Abschnitts 4 dieses Gesetzes allein befugt, innerhalb seines Gebietes Glücksspiele zu veranstalten.
(2)
Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erfüllen. Das Land kann spielbanktypische Glücksspielangebote nach Maßgabe der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages 2021 und des Spielbankgesetzes veranstalten.
(3)
Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten, selbst, durch eine von allen Vertragsländern des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam geführte öffentliche Anstalt oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land Brandenburg allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Ländern beteiligt ist, erfüllen. Im Bereich der Klassenlotterien gilt § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

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