Jurafuchs

§ 13

BbgGlüAG
Glücksspielaufsichtsbehörden
Glücksspielaufsicht
Stand 2024-03-05
(1)
Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die innerhalb der Gebietsgrenzen einer amtsfreien Gemeinde, einer kreisfreien Stadt, eines Amtes, einer Verbandsgemeinde, einer mitverwaltenden Gemeinde oder einer mitverwalteten Gemeinde veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Dies gilt auch für unerlaubte Glücksspiele im Internet, die in örtlichen Geschäftslokalen angeboten werden. Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden, Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden oder mitverwalteten Gemeinden veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.
(2)
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung erlaubter Glücksspiele nehmen die Behörden wahr, die die Erlaubnis erteilt haben. Wird das Glücksspiel aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 veranstaltet, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Ist eine örtliche Ordnungsbehörde oder eine Kreisordnungsbehörde nicht zuständig, liegt die Zuständigkeit bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.
(4)
Absatz 3 findet bei Aufsichtsmaßnahmen nach dem ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach dem Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.

Einzelnorm

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