Das Land wirkt bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften, Genossenschaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf die Beachtung der Ziele und Zwecke dieses Gesetzes hin.
§ 10
HEGBeteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften
DRITTER TEIL Verpflichtungen des Landes
Stand 2012-11-21