Jurafuchs

§ 12

HEG
Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen
VIERTER TEIL Weitere Verpflichtungen
Stand 2012-11-21
(1)
Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen nichtlandeseigenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn die im Baugenehmigungs-, Genehmigungsfreistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung. Die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann durch Dritte erfolgen.
(2)
Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde auf Antrag davon befreit. Von der Pflicht nach Abs. 1 ist zu befreien, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
1.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
2.
aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist,
3.
technisch unmöglich ist oder
4.
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(3)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über
1.
die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1,
2.
weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflicht nach Abs. 1,
3.
Optionen zur Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1,
4.
die vorzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 und über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und 3

zu treffen und die zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Vollzug der §§ 9a und 12 zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Ausgleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.

(4)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 über einem Stellplatz Photovoltaikanlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig installiert oder betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

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