Jurafuchs

§ 13

HEG
Kommunale Wärmeplanung
VIERTER TEIL Weitere Verpflichtungen
Stand 2012-11-21
(1)
Ab dem 29. November 2023 sind die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet, zur Erreichung der Energie- und Klimaziele eine kommunale Wärmeplanung zu entwickeln, fortlaufend zu aktualisieren und zu veröffentlichen.
(2)
Ein kommunaler Wärmeplan hat Darlegungen zu folgenden Aspekten zu beinhalten:
1.
die systematische und qualifizierte Bestandsanalyse,
2.
die Potenzialanalyse im Wärmebereich innerhalb und außerhalb der Gebäude und
3.
ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2045 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030.
(3)
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze Dekarbonisierungspläne vorzulegen. Darin soll beschrieben werden, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 30 Prozent und bis 2045 auf 100 Prozent ansteigen soll.
(4)
Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei Energieunternehmen, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie bei der öffentlichen Hand zu erheben; dies gilt auch soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.
(5)
Die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
1.
die inhaltliche Ausgestaltung der zu erstellenden Pläne, insbesondere über die Mindestanforderungen an Ergebnisse und Ziele,
2.
das Verfahren der Aufstellung, insbesondere über die notwendigen durchzuführenden Analysen, die vergaberechtliche Anforderungen, die Beteiligungsprozesse und die Veröffentlichung der Ergebnisse,
3.
die Aktualisierung der Wärme- und der Dekarbonisierungspläne insbesondere Vorgaben zu den zeitlichen Intervallen, zur Weiterentwicklung der Planung und zum Umgang mit den gewonnenen Erkenntnissen,
4.
die Datenübermittlung zur Erstellung der Wärmepläne und des Umgangs mit diesen Daten sowie
5.
den finanziellen Ausgleich für die Gemeinden.

Das für das Energierecht zuständige Ministerium bestimmt, wer für die Überwachung der Vorgaben des § 13 zuständig ist.

(6)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 keine Dekarbonisierungspläne vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

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