Jurafuchs

§ 9

HEG
Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen
DRITTER TEIL Verpflichtungen des Landes
Stand 2012-11-21
(1)
Bei Sanierung bestehender landeseigener Gebäude soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für ein entsprechend neu zu errichtendes Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 2 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard Effizienzgebäude Bund 55). Es sind vorwiegend Baumaterialien aus nachwachsenden und recyclingfähigen Rohstoffen sowie Baustoffe und Produkte mit geringem Energieverbrauch bei Herstellung, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung einzusetzen. Der Energieeinsatz bei Baumaßnahmen ist zu minimieren.
(2)
Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für das Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 1 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard Effizienzgebäude Bund 40). Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3)
Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. Darin sollen die Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 berücksichtigt werden.
(4)
Unabhängig vom Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), gilt
1.
bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen § 67 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), und
2.
bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen für diese Straßenfahrzeuge, dass
a)
bis 2030 in Abweichung zu § 6 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) eine Mindestquote von 50 Prozent an sauberen leichten Nutzfahrzeugen einschließlich Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 4 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erreicht wird;
b)
ab 2030 ausschließlich saubere Fahrzeuge nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes beschafft werden, vorausgesetzt, diese eignen sich für den vorgesehenen Einsatzzweck.

§ 4 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes gilt bei Beschaffungen nach Satz 1 Nr. 2.

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