(1)
Das für Energierecht zuständige Ministerium richtet ein Monitoring zur Erfassung und Fortschreibung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie ihrer Potenziale und weiterer energiebezogener Indikatoren ein. In das Monitoring sind die quantifizierbaren Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes einzubeziehen.
(2)
Sofern die nach Abs. 1 erfassten Daten auf regionaler Ebene vorliegen, werden diese in digitalen Karten zusammengefasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3)
Im Rahmen des Monitorings wird der Öffentlichkeit über die energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge jährlich berichtet, insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse.