Jurafuchs

§ 9a

HEG
Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen
DRITTER TEIL Verpflichtungen des Landes
Stand 2012-11-21
(1)
Bei bestehenden landeseigenen Gebäuden sind ab dem 29. November 2024 anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten sind anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt und nach dem 29. November 2023 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird.
(2)
Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen landeseigenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn die im Baugenehmigungs-, Genehmigungsfreistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (GVBl. S. 378).
(3)
Die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 kann durch Dritte erfolgen. Die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1 und 2 sowie nähere Einzelheiten regelt eine Richtlinie des für staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium.
(4)
Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
1.
unterirdische bauliche Anlagen,
2.
Traglufthallen und fliegende Bauten sowie
3.
Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht nach Abs. 1 erfüllt wird.

Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, soweit

1.
ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
2.
ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
3.
die Dachfläche eines Neubaus aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Dachfläche eines bestehenden Gebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
(5)
Die Pflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 2 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall
1.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
2.
aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist oder
3.
technisch unmöglich ist.

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