(1)
Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2)
Die Förderung kann durch Investitionszuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen.
(3)
Das Nähere wird durch Richtlinien des für das Energierecht zuständigen Ministeriums bestimmt, in den Fällen des § 3 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.