Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für die Sanierung und den Neubau von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen kann mit Auflagen verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 und 2 für diese Vorhaben hinwirken.
§ 4
HEGRationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen
ZWEITER TEIL Förderung
Stand 2012-11-21