Dieses Gesetz regelt die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen und die Beitreibung von Geldforderungen jeweils auf Grund eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels.
§ 1
HmbVwVGGegenstand
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-12-04