Jurafuchs

§ 25

HmbVwVG
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Teil 2 Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2012-12-04
Von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollziehungsperson nur vollstrecken, wenn die Vollstreckungsbehörde dies in schriftlicher oder elektronischer Form erlaubt. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Belange der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sind zu beachten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →