Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 38
HmbVwVGEinschränkung von Grundrechten
Teil 4 Einschränkung von Grundrechten; Kosten
Stand 2012-12-04