(1)
Zur Durchsetzung eines Titels, der sich auf eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht richtet, können nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde die folgenden Zwangsmittel angewandt werden:
1.
Ersatzvornahme (§ 13),
2.
Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 14),
3.
unmittelbarer Zwang (§§ 15, 17 bis 19),
4.
Erzwingungshaft (§ 16).
(2)
Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.