Der Senat bestimmt die Vollstreckungsbehörden. Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sollen nicht zu Vollstreckungsbehörden bestimmt werden.
§ 4
HmbVwVGVollstreckungsbehörden
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-12-04