(1)
Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges gilt, auch in den Fällen der §§ 17 bis 19, der Dritte Teil des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Zur Erteilung einer Auskunft oder zur Abgabe einer Erklärung ist der unmittelbare Zwang unzulässig.