Jurafuchs

§ 35

HmbVwVG
Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung
Teil 3 Beitreibung von Geldforderungen
Stand 2012-12-04
(1)
Im Übrigen erfolgt die Beitreibung von Geldforderungen unter entsprechender Anwendung von § 191 Absatz 1 Sätze 2 und 3, §§ 255, 256, 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 284, § 285 Absatz 1 und §§ 286 bis 327 der Abgabenordnung.
(2)
§ 324 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Widerspruch und Klage gegen die Arrestanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

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