Jurafuchs

§ 37

HmbVwVG
Beitreibungshilfe
Teil 3 Beitreibung von Geldforderungen
Stand 2012-12-04
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass privatrechtliche Geldforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg und hamburgischer Verkehrs-, Versorgungs-, Hafen- und Umschlagbetriebe, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg ganz oder überwiegend beteiligt ist, sowie die Entgelte für die Leistungen der Hafenlotsen (Hafenlotsengelder) im Verwaltungswege beigetrieben werden können (Beitreibungshilfe).

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