Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass privatrechtliche Geldforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg und hamburgischer Verkehrs-, Versorgungs-, Hafen- und Umschlagbetriebe, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg ganz oder überwiegend beteiligt ist, sowie die Entgelte für die Leistungen der Hafenlotsen (Hafenlotsengelder) im Verwaltungswege beigetrieben werden können (Beitreibungshilfe).
§ 37
HmbVwVGBeitreibungshilfe
Teil 3 Beitreibung von Geldforderungen
Stand 2012-12-04