(1)
Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2)
In Auftragsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.
(3)
Das fachlich zuständige Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, die abweichende Zuständigkeitsregelungen enthalten, bleiben unberührt.