Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 127 Ordnungswidrigkeiten§ 129 Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung →