Jurafuchs

§ 155

HochSchG
Inkrafttreten
Teil 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2020-09-23
(1)
Es treten in Kraft:
1.
§ 27 Abs. 5 und § 141 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2020,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
(2)
Gleichzeitig tritt das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S.101), BS 223-41, außer Kraft.
(3)
Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.

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