Jurafuchs

§ 105

HochSchG
Informationspflicht der Hochschule
Teil 6 Aufsicht
Stand 2020-09-23
Die Hochschule ist verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium auf Verlangen jederzeit über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. An Sitzungen der Gremien kann das fachlich zuständige Ministerium teilnehmen.

Meine Notizen

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