Die Qualitätssicherungskonzepte der Hochschulen gemäß § 34 Abs. 8 Satz 6 und Abs. 11 Satz 4 sollen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten. Bis zu deren jeweiliger Anzeige gemäß § 34 Abs. 8 Satz 6 und Abs. 11 Satz 4 bedürfen Promotions- und Habilitationsordnungen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.
§ 131
HochSchGÜbergangsbestimmung für Promotions- und Habilitationsordnungen und die entsprechenden Qualitätssicherungskonzepte
Teil 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2020-09-23