Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 133
HochSchGVerwaltungsvorschriften
Teil 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2020-09-23