Jurafuchs

§ 133

HochSchG
Verwaltungsvorschriften
Teil 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2020-09-23
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

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