Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 28
HochSchGVorzeitiges Ablegen der Prüfung
Studium und Lehre
Stand 2020-09-23