Jurafuchs

§ 10

HVerkG
Ersatzverkündung und -bekanntmachung im Falle technischer Störungen
DRITTER TEIL Verkündung in besonderen Fällen
Stand 2023-06-28
(1)
Ist die Bereitstellung einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung von Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1 durch die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen in Papierform. Die in Papierform erscheinende Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist nach einem von der Staatskanzlei im Staatsanzeiger für das Land Hessen zuvor bekannt zu machenden Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.
(2)
Abs. 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.
(3)
Sobald die Bereitstellung des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de wieder möglich ist, wird dort eine nach Abs. 1 oder 2 ausgegebene Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unverzüglich bereitgestellt.

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