(1)
Kann eine Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen, die eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand hat, wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände weder in elektronischer Form rechtzeitig bereitgestellt noch in Papierform rechtzeitig ausgegeben werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. Die vorgeschriebene Verkündung ist in diesem Fall alsbald nachzuholen.
(2)
Für Verkündungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen gilt Abs. 1 entsprechend.