Jurafuchs

§ 5

HVerkG
Freier Zugang und Benachrichtigungsdienst
ZWEITER TEIL Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
Stand 2023-06-28
(1)
Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen muss über die in § 4 genannte Internetseite jederzeit frei zugänglich sein. Die bereitgestellten Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.
(2)
Bei der Staatskanzlei oder einer von ihr benannten Stelle können gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von einzelnen Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen erworben werden. Eine nach Satz 1 benannte Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu machen.
(3)
Für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über die Bereitstellung jeder neuen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen und deren Inhalt informiert.

Meine Notizen

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