Die Staatskanzlei erstellt von jeder Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen drei beglaubigte Papierausdrucke. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke nach Satz 1 ist zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt bei der Staatskanzlei, dem Hessischen Landtag und dem Landesarchiv Hessen zu hinterlegen und dort zu archivieren.
§ 8
HVerkGArchivierung
ZWEITER TEIL Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
Stand 2023-06-28