Jurafuchs

§ 7

HVerkG
Sicherung der Authentizität und Integrität
ZWEITER TEIL Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
Stand 2023-06-28
(1)
Die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen sind durch organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
(2)
Jede in elektronischer Form bereitgestellte Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), oder einer mindestens gleichwertigen Form des qualifizierten elektronischen Siegels zu versehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels zum Zeitpunkt der Bereitstellung dauerhaft nachprüfbar ist.

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