Jurafuchs

§ 3

HVerkG
Elektronische Führung, Prinzip der Einzelverkündung und -bekanntmachung
ZWEITER TEIL Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
Stand 2023-06-28
(1)
Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen wird nach Art. 120 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in elektronischer Form geführt.
(2)
Die Verkündung jeder Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 erfolgt jeweils durch die Bereitstellung einer eigenständigen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen; jede Nummer ist mit dem Datum ihrer Bereitstellung zu versehen. Satz 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

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