Jurafuchs

§ 6

HVerkG
Änderungsverbot, Berichtigung
ZWEITER TEIL Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
Stand 2023-06-28
(1)
Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de sind vorbehaltlich des Abs. 2 unzulässig.
(2)
Für den Fall, dass personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht werden müssen, sind diese Daten in der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unter Aufnahme eines Hinweises auf das Datum und den Grund der Löschung unkenntlich zu machen.
(3)
Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist dort bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

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