(1)
Der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen dienen neben dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und dem Staatsanzeiger für das Land Hessen insbesondere das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums. Das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen wird in elektronischer Form geführt.
(2)
Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.