Jurafuchs

§ 14

HWaldG
Waldneuanlage
DRITTER TEIL Walderhaltung
Stand 2013-06-27
(1)
Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen bedürfen der Genehmigung, es sei denn, die Waldneuanlage oder Aufforstung der Waldwiesen ist rechtsverbindlich festgesetzt aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften oder von Entscheidungen, an denen die Forstbehörde beteiligt war. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
(2)
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Interessen der Landesplanung und der Raumordnung, insbesondere die Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung schließt andere, die Neuanlage von Wald betreffende öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein.

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