(1)
Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. Die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten trägt das Land.
(2)
Der Landesforstausschuss berät die oberste Forstbehörde in grundsätzlichen Angelegenheiten des Forstwesens. Er hat das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Die oberste Forstbehörde unterrichtet den Landesforstausschuss über wichtige Angelegenheiten der Forstwirtschaft und hört den Landesforstausschuss an bei
1.
der Vorbereitung forstrechtlicher Gesetze oder Verordnungen,
2.
der Verwendung der Walderhaltungsabgabe,
3.
der Festsetzung der Richtsätze für die Entrichtung von Kostenbeiträgen der besonderen Förderung im Privatwald nach § 22 Abs. 3,
4.
dem Erlass von Richtlinien über die Fördermaßnahmen nach § 22 Abs. 3.
(3)
Die Mitglieder des Landesforstausschusses werden durch die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Landesforstausschuss setzt sich zusammen aus
1.
jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer des
a)
Staatswaldes,
b)
Körperschaftswaldes auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
c)
Privatwaldes auf Vorschlag der Waldbesitzerverbände,
2.
vier Vertreterinnen und Vertretern der im Forstwesen Beschäftigten auf Vorschlag der forstlichen Berufsverbände,
3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen auf Vorschlag deren Dachverbandes,
4.
zwei Vertreterinnen und Vertretern forstlicher Verbände, die sich in besonderem Maße dem Erhalt des Waldes und den Belangen des Forstwesens widmen, auf deren Vorschlag.
(4)
Den Vorsitz im Landesforstausschuss führt die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Der Landesforstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.