(1)
Beteiligt sich eine Gemeinde oder ein Landkreis an einer forstwirtschaftlichen Vereinigung, einer Forstbetriebsgemeinschaft oder einer Gesellschaft, um ihren Wald im Zusammenwirken mit anderen Waldbesitzenden des Körperschafts- oder Privatwaldes zu bewirtschaften, finden § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung. Bietet ein Zweckverband oder eine Gemeinsame kommunale Anstalt Privatwaldbesitzenden Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes an, so findet § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz nur einen untergeordneten Teil einnimmt.
(2)
Lässt eine Gemeinde oder ein Landkreis durch eine forstwirtschaftliche Vereinigung, eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Gesellschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt im Sinne des Abs. 1, an der sie oder er beteiligt ist, Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen beschaffen, findet das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) keine Anwendung. Die jeweilige forstwirtschaftliche Vereinigung, Forstbetriebsgemeinschaft oder Gesellschaft, der Zweckverband oder die Anstalt hat bei Arbeitsverhältnissen die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Für von ihr zu erteilende Aufträge gilt § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes entsprechend.